Beglaubigung/Legalisierung und Übersetzung fremdsprachiger Dokumente

Beglaubigung der Dokumente

Die ausländischen Dokumente müssen in jedem Fall im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden. Abhängig von dem Ausstellungsstaat des jeweiligen Reifeprüfungszeugnisses müssen die Dokumente noch zusätzlich auf die Echtheit beglaubigt werden:

  • Bei Zeugnissen aus den folgenden Ländern entfallen aufgrund bilateraler Abkommen die Beglaubigungen auf die Echtheit (Dokumente müssen aber im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden):
    • Belgien
    • Bosnien und Herzegowina
    • Bulgarien
    • Deutschland
    • Estland
    • Finnland
    • Frankreich
    • Italien
    • Kroatien
    • Liechtenstein
    • Mazedonien
    • Montenegro
    • Niederlande
    • Norwegen
    • Polen
    • Rumänien
    • Schweden
    • Serbien
    • Slowakei
    • Slowenien
    • Tschechische Republik
    • Ungarn

  • Urkunden aus den Vertragsstaaten des so genannten „Haager Beglaubigungsabkommens“ müssen mit der APOSTILLE beglaubigt werden. Die Beglaubigung in Form der Apostille wird durch das Außenministerium des Ausstellungsstaates des betreffenden Dokumentes oder einer vom Außenministerium dazu berechtigten Behörde ausgestellt. Die Apostille ist in jedem Fall im Original vorzulegen.
    Ob ein Staat Mitglied dieses Beglaubigungsübereinkommens ist, lässt sich in dessen Vertretungsbehörde (Konsulat bzw. Botschaft) erfragen. Vergleichen Sie bitte hierzu auch folgenden Link:
    Haager Apostille - zuständige Behörden

  • Sofern kein Abkommen bezüglich Beglaubigungen besteht – also bei allen Staaten die zuvor nicht genannt wurden - sind die Dokumente (Zeugnisse) in jedem Fall auf die Echtheit beglaubigt durch die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates (Außenministerium) und letztbeglaubigt durch die österreichische Vertretungsbehörde (österreichische Botschaft), vorzulegen.

Übersetzung

Fremdsprachigen Dokumenten (sofern diese nicht von der zuständigen Behörde auf Englisch ausgestellt wurden) sind deutsche Übersetzungen eines in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetschers beizufügen. Werden die Dokumente im Ausland übersetzt, sind die Übersetzungen auf dieselbe Weise wie die Dokumente zu beglaubigen.